Datenschutz beim Kauf von Immobilien
Diesmal betrachten wir einen Teil des Datenschutzes beim Kauf von Immobilien. Hierbei soll es um die Unterlagen, Dokumente, Urkunden, Pläne und Auskünfte gehen. Vor allem beim Erwerb von Anteilen an einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) ist eine detaillierte Prüfung der Unterlagen unerlässlich.
Unterlagen anonymisieren
Seitdem in Kraft treten der DSGVO werden von vielen Immobilienmaklern und auch großen Maklerkonzernen alle Unterlagen komplett anonymisiert.
Hier stellt sich die erste Frage, warum erst seit Mai 2019? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in alter Fassung gilt schon seit Januar 2003 und mit der DSGVO sind nur einige wenige Neuerungen dazugekommen, die sich auf das Auskunftsrecht der Betroffenen bezieht und die Bußgelder, aber der Schutz der persönlichen Daten, war schon bereits in BDSG alter Fassung verankert.
In Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gibt es die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig ist, wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht. Die Unterlagenprüfung ist meines Erachtens Teil der Kaufvertragsverhandlung, damit sich der Käufer über die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Kaufobjektes informieren kann. Somit ist ein Schwärzen oder anonymisieren meines Erachtens nicht notwendig, aus Gründen des Datenschutzes.
Tipp: Wenn Sie Dokumente anonymisieren möchten, dann bitte in Form von schwärzen, so das zweifelsfrei erkennbar ist, dass Daten unleserlich gemacht wurden. Vermehrt sehen wir in der Praxis, dass die Felder geweißt werden und somit nicht nachvollziehbar ist auf einem weißen Blatt Papier, dass hier Daten unkenntlich gemacht wurden.
Sie wollen Ihre Abläufe effizienter organisieren? Nutzen Sie den kostenfreien Rückrufservice!